Bürger*Innenanträge

Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW (Bürgeranträge)

Der Begriff „Anregungen und Beschwerden“ ersetzt die bis Oktober 1994 geltende Begrifflichkeit „Bürgerantrag“, die unter § 6c der Gemeindeordnung NRW verankert war. Oftmals wird heute noch der Begriff „Bürgerantrag“ verwendet. Eine solche Anregung oder Beschwerde soll die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.

Jede und Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Man muss weder Bürger noch Einwohner der Gemeinde (deren Angelegenheit behandelt werden soll) sein, und benötigt auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Anträge sind in schriftlicher Form, mit Unterschrift versehen, beim Bürgermeister der Stadt Stolberg einzureichen – Herrn Patrick Haas, Rathausstr. 11-13, 52222 Stolberg.

Anregungen und/oder Beschwerden müssen entsprechend der in § 6 der Hauptsatzung bestimmten Frist vorliegen. Der Antrag muss 3 Wochen vor der Sitzung des Auschusses für Teilhabe und Beschwerde vorliegen. Später eingehende Anträge werden erst in der darauf folgenden Sitzung behandelt.

Sobald der Antrag schriftlich und unterschrieben vorliegt, wird er zur Beratung an den Ausschuss für Teilhabe und Beschwerde weitergeleitet. Ein angenommener Antrag wird nun in den meisten Fällen unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse in den jeweiligen Fachausschuss verwiesen.

Die Antragsteller*Innen erhalten von der Verwaltung eine Eingangsbestätigung. Zudem erfolgt eine schriftliche Information über die weitere Beratung und Entscheidung der Anregung oder Beschwerde.