Unser Antrag: Abbau von Umlaufsperren auf Rad- und Fußwegen

Antrag:

Abbau von Umlaufsperren auf Rad- und Fußwegen

1. Alle Umlaufsperren an Zu- und Ausfahrten von Rad- und Fußwegen sind zu entfernen.

2. Dort wo die Gefahr besteht, dass Autofahrer* innen die Wege ohne Umlaufsperren unberechtigterweise nutzen würden, sollen einfache aber gut sichtbare (reflektierende) Pfosten aufgestellt werden.

Begründung:

Umlaufsperren, oft auch Drängelgitter genannt, stellen ein unnötiges Hindernis und teilweise sogar eine Gefahr für viele Verkehrsteilnehmer*innen dar. Rollstuhlfahrer* innen, Radfahrer* innen mit Lastenrad oder Anhänger und Eltern, die mit Kinderwagen unterwegs sind, müssen aufwendig um die Absperrgitter herum manövrieren. Teilweise werden sie sogar ganz von der Nutzung der Wege ausgeschlossen, da sie schlicht nicht an den Gittern vorbeikommen, wenn die Lücken zu schmal sind oder die Gitter in einem ungünstigen Winkel zu einander stehen. So werden gerade die Menschen, die Wege umwelt- und klimafreundlich ohne Auto zurücklegen wollen, in ihrer Mobilität eingeschränkt. Wie häufig dies der Fall ist, sieht man schon allein an den „Trampelpfaden”, die an vielen Stellen in Stolberg um die Drängelgitter herum entstanden sind. Zusätzlich kommt es beim Passieren der Umlaufsperren auch immer wieder zu kleineren Unfällen und Verletzungen. Beschädigungen wie Schrammen und Beulen an Kinderwagen, Rollstuhl und Fahrrad und sogar Verletzungen wie zum Beispiel Abschürfungen sind sehr häufig, werden meist aber gar nicht gemeldet.

Sind die Umlaufsperren nicht ausreichend mit Reflektoren oder einem reflektierenden Anstrich versehen, kann es bei Dunkelheit auch zu größeren Unfällen kommen. Vor allem für ortsunkundige Radfahrer*innen besteht dann die große Gefahr die Drängelgitter zu übersehen. Da die Gitter die ganze Fahrbandbreite einnehmen, ist auch ein Ausweichen nicht möglich. Rechtliche Situation: Es gibt keinerlei verpflichtende Vorschriften für die Errichtung von Umlaufsperren für den allgemeinen Verkehrsraum. Im Gegenteil: §32 der Straßenverkehrsordnung verbietet sogar „ „Gegenstände auf Straßen zu bringen„, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.”

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